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Öffentliche Verwaltung

Öffentliche Verwaltung (auch Administrative genannt) ist der Oberbegriff für die Verwaltungen, die Aufgaben des Staates einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Rechtes wahrnehmen. Sie ist daher der administrative Teil der Exekutive (vollziehenden Gewalt). Deshalb ist die Regierungstätigkeit (Regierungsgewalt) an sich nicht Teil der öffentlichen Verwaltung.

Das Handeln der Verwaltung basiert auf Gesetzesgrundlagen und Vorschriften und muss innerhalb der jeweiligen Verwaltungskompetenz stattfinden. Handlungsträger der Verwaltung sind die Behörden, die hierarchisch strukturiert sind; die Ausführungskontrolle (Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht) obliegen der jeweils höheren Behörde bzw. der Verwaltungsspitze. Oberste Behörden sind in der Regel die Ministerien, die Verwaltungsspitze ist der Minister. Die Verwaltungsspitze ist oft gegenüber einem gewählten Gremium rechenschaftspflichtig (z. B. Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter der Stadtverwaltung gegenüber dem Gemeinderat).

 

Verwaltung der Gebietskörperschaften und Grundstücke

Zentraler Inhalt der Verwaltung des Staatsgebietes ist die innerstaatliche Verwaltungsgliederung, die Umfang und Kompetenz der Gebietskörperschaften umfasst. Daneben ist die Verwaltung von Grund und Boden als privates, rechtspersönliches oder öffentliches Eigentum im Kataster und Grundbuch geregelt.

Die Vorschriften für eine Hausverwaltung werden durch den oder die Eigentümer, den Gesetzgeber und anderen Vertragspartnern (Hausmeister, Müllabfuhr, Wartungsunternehmen usw.) vorgegeben.

 

 

 

 

 

 


Quellen

Bildnachweis

Weblinks


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